Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Ansprüche aus gegenseitigen "schwebenden" Verträgen gem. § 103 InsO nach vollzogener Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO) und rechtskräftig bestätigtem Insolvenzplan (§ 258 Abs. 1 InsO)Walter de Gruyter, 2006 - 180 من الصفحات Als zentrale Vorschrift des materiellen Insolvenzrechts ist § 103 InsO von hoher praktischer Bedeutung. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter häufig über die Art der Abwicklung einer Vielzahl von gegenseitigen "schwebenden", d.h. von keiner Partei vollständig erfüllten Verträgen zu entscheiden. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Untersuchung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Rechtslage, nachdem das Insolvenzverfahren entweder nach vollzogener Schlussverteilung oder nach Inkrafttreten eines Insolvenzplans aufgehoben worden ist. Ausgangspunkt ist das grundlegende Spannungsverhältnis zwischen vertraglichem Schuldrecht und materiellem Insolvenzrecht und die hiermit verbundene Frage nach den Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf die noch offenen Erfüllungsansprüche. Praxisrelevant sind insbesondere die Schwierigkeiten, die durch die Abkehr von der "Erlöschenstheorie" bei Inkrafttreten von Sanierungsinsolvenzplänen entstehen. |
المحتوى
aa Rechtsgrundlage der Forderung | 27 |
2 Vorliegen eines bürgerlichrechtlichen Schadensersatz | 33 |
c Schadensersatzanspruch aus 280 Abs 1 3 281 | 39 |
1 Anwendbarkeit der 249 ff BGB oder Begrenzung auf | 45 |
Vorleistungen des Schuldners | 53 |
Gestaltungstheorie | 61 |
Haftungsrechtliche Theorie | 68 |
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عبارات ومصطلحات مألوفة
17 RdNr allerdings allgemeinen Anmeldung Annahme Ansicht Anspruch aufgrund Aufhebung des Insolvenzverfahrens Aufl Aufrechnung ausführlich Ausübung Bedeutung Befriedigung beiderseitig besteht BGHZ bürgerlichrechtlichen daher darf deshalb entsprechend erbrachten Erfüllung Erfüllung des Vertrages Erfüllungsablehnung Erfüllungsansprüche Erfüllungswahl ergibt Erlöschen Erlöschenstheorie Eröffnung erst Fall Feststellung Folge Folgendes Forde Forderung Frage Gegenleistung gegenseitigen Vertrages gegenüber geht geltend Gesetz gestaltenden gilt Gläubiger grundsätzlich Häsemeyer Henckel hierzu hinaus infolge insbesondere InsO Insol Insolvenz Insolvenzgläubiger Insolvenzplan Insolvenzrecht Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter insoweit InsR Interesse jedenfalls Kepplinger könnte lassen lässt Leistung lichen machen Marotzke Masse materielle materiellrechtlichen Umgestaltung muss Nichterfüllung oben Parteien positiven RdNr Recht Rechtsfolgen Rechtsgrundlage Rechtskraft Rechtslage Regelung rung Schadensersatz Schadensersatzanspruch Schuldner Schuldverhältnisses Schutz Siehe soll Tabelle Teil Teilleistung Unmöglichkeit unterlassener Untersuchung ursprünglichen ursprünglichen Erfüllungsansprüche Verfahrens Verfahrensaufhebung Verfahrenseröffnung Vergleich verlangen Vertragspartner vertreten Verwalter Verwirkung voll vollständig Voraussetzungen vorliegen Wahlrechts weitere wieder wirksam Wirkung Zeitpunkt Zwangsvergleich Zweck